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   VG Berlin, 18.01.2007 - 2 A 24.05   

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VG Berlin, 18.01.2007 - 2 A 24.05 (https://dejure.org/2007,15090)
VG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2007 - 2 A 24.05 (https://dejure.org/2007,15090)
VG Berlin, Entscheidung vom 18. Januar 2007 - 2 A 24.05 (https://dejure.org/2007,15090)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit der Regelungen des Parteiengesetzes 1994 (PartG 1994) auf im Jahre 2001 erlangte Spenden; Wille der Entgegennahme einer Spende als Zuwendung für Parteizwecke als Annahme dieser Spende; Klarheit über die Person des Spenders oder Herstellbarkeit der Klarheit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    SPD muss Sanktionen wegen verzögerter Abführung von Parteispenden zahlen

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05

    Anonyme Spende, Leistungsbescheid, Partei, Parteienfinanzierung, politische

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2007 - 2 A 24.05
    Sie vertieft ihr vorprozessuales Vorbringen unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Juris).

    Vielmehr haben staatliche Reaktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des 8. Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, auf der Grundlage des Parteiengesetzes in der vorangegangenen Fassung zu erfolgen (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Juris, Leitsatz 1).

    Davon sind die in § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG 1994 aufgelisteten und näher beschriebenen Spenden ausgenommen; diese Norm ist verfassungsgemäß (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 87 Juris).

    Die Annahme setzt den Willen voraus, die Spende als solche, nämlich als Zuwendung für Parteizwecke entgegenzunehmen (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 90 Juris).

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. Juni 2006 ausführlich wie folgt begründet (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 91- 94 Juris):.

    Diese Rechtsverstöße sind ihr auch zuzurechnen; sollte sie bzw. die jeweils handelnden Untergliederungen tatsächlich irrig in gutem Glauben gehandelt haben, so war dieser Irrtum jedenfalls vermeidbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 97 Juris).

    Für die Frage, wer diese Prüfung innerhalb der Partei, die nicht selbst handlungs- und wissensfähig ist und zivilrechtlich als (nichtrechtsfähiger) Verein organisiert ist, vorzunehmen hat, muss auch insoweit abgestellt werden auf die Personen, die auf Grund des Organisationsrechts der Partei oder infolge ihrer parteiinternen Bestellung befugt sind, Spenden entgegenzunehmen, zu verwalten und zu verwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 94 Juris; Morlok, NJW 2000, 761 [S. 765]).

    Dem muss auf der anderen Seite dadurch Rechnung getragen werden, dass das "Wissen" der für die Untergliederungen handelnden Personen der Gesamtpartei zugerechnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 94 Juris).

    Der Bescheid des Deutschen Bundestages ist in diesem Sinne umzudeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 99 ff. Juris).

    Das dem Bundestag eröffnete Ermessen ist dahingehend eingeschränkt, dass keine andere Möglichkeit als die Rücknahme bleibt; der Verstoß gegen Spendenannahmeverbote führt zu einem zwingenden Verlust des Anspruchs auf staatliche Parteienfinanzierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 107 Juris).

    Denn von der Geltendmachung dieses Zinsanspruchs kann nach § 49 a Abs. 3 Satz 2 VwVfG abgesehen werden und zwar auch dann, wenn der dort angeführte Fall nicht vorliegt (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 109 Juris ).

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2007 - 2 A 24.05
    Außerdem soll die Öffentlichkeit Kenntnis über die Herkunft der Mittel der Parteien erhalten, damit ersichtlich ist, wer hinter einer politischen Partei steht (zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 - 2 BvE 2/89 - BVerfGE 85, 264 ).

    Diesem Ziel dient § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002), indem er die Parteien dazu anhält, sich bereits bei der Annahme einer Spende, die einen bestimmten Bagatellbetrag übersteigt, über die Person des Spenders Gewissheit zu verschaffen, und ihnen die Annahme der Spende versagt, wenn diese Gewissheit nicht zu erlangen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 a.a.O. S. 323).

    Die Spende darf mithin von der Partei nur dann entgegengenommen werden, "wenn dieser der wirkliche Spender bekannt ist" (BVerfG, Urteil vom 9. April 1992 a.a.O. S. 323 f.); dagegen ist ihr - von Kleinspenden abgesehen - die Annahme von anonymen Spenden verboten.

    Finanzielle Verflechtungen sollen zugunsten des Wählers offen gelegt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. November 1991 - 2 BvE 2/89 -, BVerfGE 85, 264 [S. 319]).

    Nur so kann sich der Wähler über die Kräfte unterrichten, die die Politik der Parteien bestimmen und nur so kann er die Übereinstimmung zwischen den Programmen und dem Verhalten derer überprüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel Einfluss zu nehmen suchen (BVerfG, Urteil vom 26. November 1991 -2 BvE 2/89 -, BVerfGE 85, 264 [S. 319] mwN.).

  • VG Berlin, 20.09.2005 - 2 A 84.04

    "Strafzahlung"im Spendenskandal der Wuppertaler SPD zu Recht festgesetzt

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2007 - 2 A 24.05
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte, den vorgelegten Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die beigezogene Streitakte VG 2 A 84.04 Bezug genommen.

    Insbesondere könnte der Spender in dieser "Zwischenphase" bereits verdeckt bzw. missbräuchlich politischen Einfluss ausüben, ohne dass dies für den Bürger transparent wäre (vgl. Urteil der Kammer vom 20. September 2005 - VG 2 A 84.04 -).

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2007 - 2 A 24.05
    Die innerparteiliche Transparenz kommt zugleich dem ebenfalls verfassungsrechtlich gebotenen ( Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG ) Schutz der innerparteilichen Demokratie zugute, deren Zusammenhang mit der Parteienfinanzierung durch Spenden das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat (Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 - BVerfGE 111, 54 = juris Rn. 168).
  • VG Berlin, 08.12.2009 - 2 K 126.09

    FDP muss Strafzahlungen wegen Möllemann-Spenden leisten

    40 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20/05 - BVerwGE 126, 254 ff., Rn. 89 ff.), der sich die Kammer bereits mit Urteil vom 18. Januar 2007 - VG 2 A 24.05 - angeschlossen hat, kommt es für die Feststellbarkeit des Spenders im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 auf die Umstände im Zeitpunkt der Annahme der Spende an.

    dd) Die Klägerin hat die erlangten Spenden schließlich nicht unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weitergeleitet (vgl. zum Begriff des unverzüglichen Weiterleitens Urteil der Kammer vom 18. Januar 2007 - VG 2 A 24.05 - juris Rn. 31 ff.).

  • VG Berlin, 18.01.2007 - 2 A 106.05

    Parteispende; Jubiläumszuwendung; Entgegennahme; Weiterleitung an das Präsidium

    Dies ergibt die Auslegung der Norm, wie die Kammer in einem Parallelverfahren (Urteil vom 18. Januar 2007 - VG 2 A 24.05 -) begründet hat.

    Nach wie vor nimmt Abs. 4 Bezug auf die Unterscheidung zwischen Spenden, die angenommen werden dürfen (§ 25 Abs. 1 PartG) und denen, die mit einem Annahmeverbot belegt sind (§ 25 Abs. 2 PartG) und nennt letztere Spenden unzulässige Spenden; diese Norm soll regeln, was mit den Spenden, die mit einem Annahmeverbot bemakelt und die nicht angenommen werden dürfen, anstelle dessen geschehen soll (vgl. Urteil der Kammer im Parallelverfahren, Urteil vom 18. Januar 2007 - VG 2 A 24.05 -).

    Je länger das Geld bei der Partei verbleibt ("geparkt" wird), desto größer ist die Gefahr, dass der Spender in dieser "Zwischenphase" bereits verdeckt bzw. missbräuchlich politischen Einfluss ausübt, ohne dass dies für den Wähler transparent ist (ausführlich Urteil der Kammer vom 18. Januar 2007 - VG 2 A 24.05 -).

  • VG Berlin, 15.08.2019 - 2 K 213.18

    Kein neues Verfahren wegen CDU-Parteispenden eines Geheimagenten

    Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern; erfasst werden sowohl Vorsatz als auch jede Form der Fahrlässigkeit (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2007 - VG 2 A 24.05 - juris Rn. 35).
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